PrivatwaldFörderung und Entlastung privater Waldeigentümer

 

Hintergrund

Aktuelle Herausforderungen für Waldbesitzende

Seit längerem bildet der Umbau des Waldes hin zu klimaplastischen Mischbeständen die zentrale Aufgabe der Forstwirtschaft in Deutschland. Die Notwendigkeit hierzu wurde selten so klar, wie seit den sehr trockenen Jahren 2018 und 2019. Stürme und Massenvermehrungen von Schadinsekten taten ihr Übriges, um ein überdurchschnittliches Aufkommen von Kalamitätsflächen hervorzurufen. Das Jahr 2020 lässt leider keine Entspannung der Lage erhoffen.

Mit den Kalamitäten einher geht ein deutlich erhöhtes Holzaufkommen – nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa. Dies führt zu sinkenden Preisen am Rohholzmarkt, wodurch die finanziellen Möglichkeiten der Privatwaldbesitzerinnen und ‑besitzer, den Waldumbau und die Aufarbeitung der Schäden durchzuführen, stark beschnitten werden. Mit finanzieller Förderung von Bund und Ländern kann es gelingen, die wichtigen Gemeinleistungen der Wälder aufrecht zu erhalten.

Ziel dieser Website ist es, Waldbesitzende bei der Beantragung von Fördermitteln für die Erhaltung ihrer Wälder für sich und die Allgemeinheit zu unterstützen.

Wie fördert der Bund forstwirtschaftliche Maßnahmen?

  • Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"

    Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) werden mit Bundesmitteln Maßnahmen zur naturnahen Waldbewirtschaftung, forstwirtschaftliche Infrastruktur, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, Erstaufforstung, Vertragsnaturschutz im Wald sowie Maßnahmen zur Bewältigung der durch die Extremereignisse verursachten Folgen im Wald gefördert.

    Bis zum Jahr 2024 stehen in der GAK rund 480 Millionen Euro an Bundesmitteln allein für den Wald zur Verfügung. Durch die Co-Finanzierung der Länder werden hieraus fast 800 Millionen Euro, die die Forstwirtschaft in Deutschland bei der Vorbereitung der Wälder auf die erwarteten Klimaänderungen und der Bewältigung der Folgen durch Extremwetterereignisse unterstützen.

  • Forstschäden-Ausgleichgesetz

    Nach Kalamitätsereignissen von nationaler Bedeutung kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Ein­vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsver­ordnung und mit Zustimmung des Bundes­rates Maßnahmen erlassen, die der Abwehr erheblicher und überregionaler Störungen des Rohholzmarktes durch außerordentli­che Holznutzungen dienen.
    Grundlage hierfür ist das Gesetz zum Aus­gleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft (Forstschäden-Ausgleichsgesetz).

    Das Forstschäden-Ausgleichsgesetz kann bei jeglicher Kalamitätsnutzung angewandt werden, wenn eine erhebliche und überregionale Marktstörung vorliegt. Zur Definition einer Marktstörung sind im Gesetz Schwellenwerte genannt. Diese sind nach Mengen definiert. Ein Preisverfall ist noch kein ausreichendes Kriterium für eine Marktstörung. Ziel einer Anwendung ist es, einen Mengenausgleich zwischen betroffenen und weniger betroffenen Regionen herbeizuführen und so einer Marktstörung entgegen zu wirken. Dazu ist es notwendig, den ordentlichen Holzeinschlag in den weniger betroffenen Regionen per Verordnung spürbar einzuschränken.

    Zu diesem Zweck kann der Holzeinschlag für einzelne Holzartengruppen (Fichte, Kiefer, Buche, Eiche) oder Holzsorten durch den Erlass einer Verordnung beschränkt werden. Für einzelne Waldbesitzer sind Ausnahmen möglich.

    Für den Fall einer Einschlagsbeschränkung sieht das Gesetz darüber hinaus auch steuerliche Erleichterungen vor.
    Unabhängig von einer Einschlagsbeschränkung hat der Waldeigentümer jederzeit die Möglichkeit, nach § 3 Forstschäden-Ausgleichsgesetz eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage zu bilden (betrieblicher Ausgleichsfonds).

  • Welche Steuervergünstigungen stehen mir im Kalamitätsfall zu?

    Die folgenden Ausführungen zum Steuerrecht stellen eine vereinfachte Wiedergabe der Rechtslage dar. Im Zweifel gelten die einschlägigen Rechtsgrundlagen. Für Auskünfte zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

    1. Allgemeiner Freibetrag: Unabhängig von Kalamitätsnutzungen werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte gemäß § 13 Absatz 3 Einkommensteuergesetz nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 Euro (Verheiratete: 1.800 Euro) übersteigen. Dieser allgemeine Freibetrag gilt jedoch nur, wenn die Summe der Einkünfte 30 700 Euro (Verheiratete: 61.400 Euro) nicht übersteigt.
    2. Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen: Unabhängig von Kalamitätsnutzungen können land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und weniger als 50 ha Waldfläche besitzen, nach § 13a EStG i. V. m. § 51 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung auf Antrag (jeweils für ein Wirtschaftsjahr) bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen pauschal 55 % der Einnahmen aus dem Holzverkauf als Betriebsausgaben absetzen (bzw. 20 % bei Verkauf auf dem Stock).
    3. Betrieblicher Ausgleichsfonds (buchführende Forstbetriebe): Unabhängig von Kalamitätsnutzungen besteht jederzeit die Möglichkeit, nach § 3 Forstschäden-Ausgleichsgesetz eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage zu bilden.
    4. Tarifermäßigung (buchführende Forstbetriebe): Unabhängig von Kalamitätsnutzungen besteht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nun auch die Möglichkeit einer Tarifermäßigung über einen Dreijahreszeitraum nach § 32c EStG: Damit können schwankende Gewinne über einen Zeitraum von drei Jahren geglättet werden. Die Tarifermäßigung erfolgt auf Antrag beim jeweiligen Finanzamt (erstmalig für den Dreijahreszeitraum 2014 – 2016). Dies kann bei stark schwankenden Gewinnen zu einer Steuerermäßigung führen, indem gute mit schlechten Jahren ausgeglichen und die nachteilige Wirkung der Progression abgemildert wird.
    5. Besondere Steuerentlastungen für Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen:
      Soweit Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen anfallen, kann der Waldeigentümer die steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten des § 34b Einkommensteuergesetz in Anspruch nehmen. Demnach gilt für den Verkauf von kalamitätsbedingtem Schadholz ab dem ersten Kubikmeter der Halbsteuersatz. Übersteigt die außerordentliche Holznutzung den betrieblichen Nutzungssatz, so gilt für diese Holzmenge sogar der Viertelsteuersatz.
      Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Waldeigentümer
      • das im Wirtschaftsjahr veräußerte oder entnommene Holz mengenmäßig getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen nachweist und
      • die Schäden infolge höherer Gewalt unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen Finanzamt anzeigt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachweist.

    Bitte klären Sie mit dem jeweiligen Finanzamt ab, wann Sie mit der Aufarbeitung des Schadholzes beginnen können, um eine Überprüfung durch die Forstsachverständigen des Finanzamtes zu ermöglichen. Ansonsten kann das Finanzamt die Anerkennung ablehnen.