Förderung
Ausgewählte Fördermaßnahmen im Forstbereich von EU, Bund, Ländern und der Landwirtschaftlichen Rentenbank
- Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK), Rahmenplan 2019 bis 2022
- Weitere Förderungen Bund und Europäische Union (EU)
- Förderungen auf Länderebene
Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) - Förderbereich 5: Forsten
Rahmenplan GAK 2020 - 2023, Förderbereich 5 A: Naturnahe Waldbewirtschaftung
Förderschwerpunkte:
- Ziel: Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung zur Sicherung der Waldfunktionen
- Förderfähige Maßnahmen:
- Vorarbeiten wie Untersuchungen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen, die der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft dienen,
- Waldumbau, Weiterentwicklung, Wiederherstellung standortgerechter Laubbaum- u. Mischbestände durch Saat u. Pflanzung; Nachbesserungen, wenn bei geförderten Kulturen Ausfälle > 30% der Pflanzenzahl o. 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind
- Jungbestandspflege - Mischungs- und Standraumregulierung in jungen Beständen (Durchschnittsalter bis zu 15 Jahre)
- Bodenschutzkalkung zur strukturellen Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts
- Förderung erfolgt mit Zuschüssen, die für die einzelnen Maßnahmen unterschiedlich sind und zwischen 30% und 90% liegen
- Beihilfegrenze der De-minimis-Regelung von 200.000 EUR über drei Steuerjahre findet bis 2023 keine Anwendung
Förderberechtigte:
- Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse u. denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes (BWaldG)
- natürliche Personen
Laufzeit:
- 2020 - 2023
Kontakt:
- Forstverwaltungen der Bundesländer
- Ansprechpartner und Antragsformulare
Rahmenplan GAK 2020 - 2023, Förderbereich 5 B: Forstwirtschaftliche Infrastruktur
Förderschwerpunkt:
- Ziel: Erschließung von Waldgebieten für eine Bewirtschaftung, Prävention und Abwicklung von Schadereignissen
- Förderfähige Maßnahmen:
- Neubau, Befestigung und Instandsetzung forstwirtschaftlicher Wege
- Errichtung von Holzkonservierungsanlagen (Erstinvestitionen zur Lagerung von Holz und die dafür erforderliche konservierende Behandlung)
- Förderung erfolgt mit Zuschüssen, die für die einzelnen Maßnahmen unterschiedlich sind und zwischen 30% und 90% liegen
- Beihilfegrenze der De-minimis-Regelung von 200.000 EUR über drei Steuerjahre findet bis 2023 keine Anwendung
Förderberechtigte:
- Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse u. denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes (BWaldG)
Laufzeit:
- 2020 - 2023
Kontakt:
- Forstverwaltungen der Bundesländer
- Ansprechpartner und Antragstellung
Rahmenplan GAK 2020 - 2023, Förderbereich 5 D: Erstaufforstung
Förderschwerpunkte:
- Ziel: Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung zur Sicherung der Waldfunktionen
- Neuanlage von Wald auf bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen
- Erstaufforstung sonstiger Flächen
Förderberechtigte:
- Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse u. denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes (BWaldG)
- natürliche Personen
Laufzeit:
- 2020 - 2023
Kontakt:
- Forstverwaltungen der Bundesländer
- Ansprechpartner und Antragstellung
Rahmenplan GAK 2020 - 2023, Förderbereich 5 E: Vertragsnaturschutz Wald
Förderschwerpunkt:
- Ziel: Lebensraumtypische biologische Vielfalt
- Förderfähige Maßnahmen:
- Bewirtschaftung, Pflege oder Nutzungsverzicht nach naturschutzfachlichen Vorgaben
Förderberechtigte:
- Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse u. denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes (BWaldG)
- natürliche Personen
Laufzeit:
- 2020 - 2023
Kontakt:
- Forstverwaltungen der Bundesländer
- Ansprechpartner und Antragsformulare
Rahmenplan GAK 2020 - 2023, Förderbereich 5 F: Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald
Förderschwerpunkt:
- Ziel: Die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald
- Förderfähige Maßnahmen:
- Maßnahmen zur bestandes- und bodenschonenden Räumung von Kalamitätsflächen
- Waldschutz
- Wiederaufforstung
Förderberechtigte:
- Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse u. denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes (BWaldG)
- natürliche Personen
Laufzeit:
- 2020 - 2023
Kontakt:
- Forstverwaltungen der Bundesländer
- Ansprechpartner und Antragstellung
Bund und EU
Weitere Förderungen Bund und Europäische Union (EU)
Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“
Förderschwerpunkte:
- Förderzweck: Erhalt, Entwicklung und Bewirtschaftung von Wäldern, die an den Klimawandel angepasst (klimaresilient) sind
- Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss haushaltsjährlich und flächenbezogen gewährt:
- Bis zu 100 € pro Hektar und Jahr, abhängig von der Größe der zuwendungsfähigen Waldfläche, der Durchführung des Kriteriums 12 der Richtlinie (5% natürliche Waldentwicklung) und bereits gewährten Förderungen
- Die Bindefrist beträgt 10 Jahre bzw. bei verpflichtender oder freiwilliger Ausweisung von Flächen für die natürliche Waldentwicklung beträgt die Bindefrist 20 Jahre
- Voraussetzungen für Zuwendung:
- Einhaltung von über derzeit bestehende Zertifizierungen hinausgehende Kriterien für ein klimaangepasstes Waldmanagement
- Verpflichtung, die Kriterien innerhalb der 10/20-jährigen Bindefrist einzuhalten
- Einhaltung wird nach der Bewilligung über PEFC-Zusatzmodul oder Bescheinigung einer anderen anerkannten Zertifizierungsorganisation (z.B. FSC) nachgewiesen
- Flächennachweis durch SVLFG-Bescheid
- Beantragung und Bewilligung ist nur für die gesamte bewirtschaftete Fläche möglich, nicht für Teilflächen
- Mindestauszahlungsbetrag 85 Euro/Hektar und Jahr
- De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre dürfen nicht mehr als 200.000 Euro betragen
- Weitere Voraussetzungen unter www.klimaanpassung-wald.de
Förderberechtigte:
- Private und kommunale Eigentümer von Waldflächen
Kontakt:
Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR)
OT Gülzow
Hofplatz 1
18276 Gülzow-Prüzen
Telefon +49 3843 6930-600
E-Mail: klimaanpassung-wald(bei)fnr.de
Waldklimafonds
Förderschwerpunkte:
- Maßnahmen zur "Erhöhung der Anpassungsfähigkeit von Wäldern an den Klimawandel" (Förderschwerpunkt 1)
- Maßnahmen zur "Sicherung und Erhöhung der CO2-Speicher- und Senkenfunktion der Wälder sowie die Vermeidung von Treibhausgasemissionen" (Förderschwerpunkt 2)
Art und Höhe der Mittelvergabe:
Zuwendungen für Maßnahmen der Förderschwerpunkte 1 und 2 können bei privaten und kommunalen Zuwendungsempfängern bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Sie werden auf dem Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Der Zuschuss wird als Anteilfinanzierung gewährt und auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Für Maßnahmen der Neuanlage von Mischwäldern (Erstaufforstung) wird als Aufforstungsprämie nur eine Festbetragsfinanzierung gewährt. Unbezahlte, freiwillige eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und ihrer Familienangehörigen (Eigenleistung) im Privatwald sind bis zu 80 % der Ausgaben förderfähig, die sich für vergleichbare Lohnkosten bei der Durchführung dieser Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
Förderberechtigte:
- natürliche oder juristische Person des privaten- oder öffentlichen Rechts, ein nach Bundeswaldgesetz anerkannter forstwirtschaftlicher Zusammenschluss oder eine Personenvereinigung sein, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat
- Maßnahmen im Bereich des Kleinprivatwaldes sind möglichst gemeinschaftlich von einem geeigneten Träger (z. B. forstwirtschaftlicher Zusammenschluss, Körperschaft des öffentlichen Rechts) abzuwickeln.
Kontakt:
Fördersparte "Forstwirtschaft" der Landwirtschaftlichen Rentenbank (Nr. 110/111)
Förderschwerpunkte:
- Gefördert werden im Programm 111 zu Top-Konditionen insbesondere waldbauliche Maßnahmen, die die Widerstandsfähigkeit der Wälder gegenüber dem laufenden Klimawandel erhöhen wie:
- Ausgaben für die Erstaufforstung bisher nicht forstwirtschaftlich genutzter Fläche
- Ausgaben für den klima- und standortangepassten Waldumbau
- Ausgaben für Waldschutzmaßnahmen, einschließlich Wildschutz und Vorbeugung von Waldbränden
- Ausgaben der Räumung, Lagerung und Wiederaufforstung bei Extremwetter- oder sonstigen Schadereignissen
- Gemeinschaftlicher Maschinenkauf von Forstbetrieben
- Investitionen in gemeinschaftlich genutzte forstwirtschaftliche Infrastruktur (z.B. Holzlager bzw. Holzkonservierungsanlagen, Wegeinstandsetzung, Wasserführung)
- Gefördert werden zu Basis-Konditionen im Programm Nr. 110:
- Erwerb von Waldflächen
- Investitionen und betriebliche Ausgaben
- Bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben können finanziert werden, wobei die Rentenbank das Darlehen nicht direkt, sondern über die Hausbank des Kreditnehmers vergibt. Zusätzlich zu dem zinsgünstigen Darlehen kann die Rentenbank einen Förderzuschuss gewähren.
Förderberechtigte:
- Waldeigentümer, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, Waldgenossenschaften und Pächter von Waldflächen jeder Rechtsform
Laufzeit:
- 30.06.2024
Kontakt:
- Landwirtschaftliche Rentenbank
Postfach 10 14 45
60014 Frankfurt am Main
Telefon Förderberater: 069 / 2107-700
www.rentenbank.de
Förderungen Länder
Förderungen auf Länderebene
Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes im Wald
ÖKOKONTEN zur Kompensation von Eingriffen in die Natur
Unter Ökokonto-Maßnahmen sind naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen zu verstehen, die freiwillig und auf Vorrat durchgeführt und später als Maßnahme zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft verwendet werden. Die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes schreibt vor, dass gestalt- und landschaftsbildverändernde und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigende Eingriffe in Natur und Landschaft, wie beispielsweise Ausweisung von Baugebieten, Straßen- und Leitungsbau, ausgeglichen werden müssen.
Verfahren:
- Jeder Waldeigentümer kann sich um die Durchführung von vergüteten Kompensationsmaßnahmen oder in einigen Ländern auch um die Einrichtung eines Ökokontos bemühen. Auskunft darüber erteilen die zuständigen Forstämter und die Unteren Naturschutzbehörden. Der formelle Antrag zur Einrichtung eines Ökokontos muss bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde gestellt werden und rechtzeitig vor Beginn der Naturschutzmaßnahme erfolgen. Hinzuzufügen sind die Katasterunterlagen, ein Übersichts- und Lageplan sowie insbesondere die Dokumentation des Ausgangzustandes der Fläche, die Beschreibung der geplanten Maßnahme und die Angaben zur langfristigen Pflege der Fläche bzw. dem langfristig angestrebten Entwicklungsziel.
- Auf einem genehmigten Konto können nur Maßnahmen des Naturschutzes gutgeschrieben werden, die freiwillig ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden.
- Für die Ökokonten-Regelung geeignet sind Flächen, die naturschutzfachlich aufgewertet werden können. Hochwertige Flächen, die bereits dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegen, können nicht mehr in ein Ökokonto eingestellt werden. Auch dürfen keine anderen Förderungen oder Festlegungen auf den Flächen vorliegen.
- Zur Sicherung der naturschutzfachlichen Qualität von Kompensationsflächen und ihres dauerhaften Erhalts werden die Ökokonto-Flächen rechtlich dauerhaft gesichert. Dies erfolgt im Regelfall durch eine Sicherung im Grundbuch oder durch die Überführung des Eigentums an eine öffentliche Stelle oder eine Stiftung.
Ansprechpartner und genehmigende Stellen:
- Bei Anerkennung und Umsetzung der Maßnahme wird das Ökokonto anschließend von der Unteren Naturschutzbehörde geführt. Allein ihr obliegen Ein- und Ausbuchungsvermerke über vom Kontoinhaber vorgenommene Naturschutzmaßnahmen in einem Ausgleichsflächenkataster.
VERTRAGSNATURSCHUTZ - Landesförderung
- Insbesondere für Vertragsnaturschutzmaßnahmen als wesentliche Säule des staatlichen Naturschutzes stehen Mittel der Bundesländer und Landkreise zur Verfügung. Der Vertragsnaturschutz ist ein strategisches Instrument der Naturschutzbehörden zur Erhaltung der Kulturlandschaft oder bestimmter Lebensräume für Tiere und Pflanzen im freiwilligen Zusammenwirken mit Grundstücksbesitzern. Für den Vertragszeitraum soll eine angepasste land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einer Fläche im Sinne des Naturschutzes gesichert und naturschutzrechtliche Ge- und Verbote ergänzt werden.
Förderfähige Maßnahmen:
- Informationen über die Fördermöglichkeiten von kooperativen Vertragsnaturschutzmaßnahmen, die im Landesinteresse liegen, erteilen die jeweiligen Unteren Naturschutzbehörden oder die Deutsche Vernetzungsstelle Ländliche Räume (DVS).
- Je nach regionaler Notwendigkeit werden mit dem Eigentümer land- bzw. forstwirtschaftlich genutzter Flächen bestimmte dem Naturschutz dienliche und somit im Interesse der Allgemeinheit liegende Nutzungsformen oder Pflegearbeiten auf dem Grundstück vertraglich vereinbart. Vertragsnaturschutzmaßnahmen haben in der Regel eine Laufzeit von mindestens 5 Jahren und sind darauf ausgerichtet, den Erhaltungszustand von Arten und Lebensräumen zu verbessern oder die Ziele des europäischen Naturschutzes (Natura 2000) zu unterstützen.
Ansprechpartner:
- Zuständig für die Antragstellung sind die Unteren Naturschutzbehörden der jeweiligen Kreise oder kreisfreien Städte. Die Einhaltung der Vertragsverpflichtungen wird jährlich mit EU-, Bundes-, Landes- und kommunalen Mitteln bezuschusst.
Finanzierung:
- Stiftungen
Die Inanspruchnahme staatlicher Fördermittel, insbesondere für hochinvestive Naturschutzmaßnahmen, setzt gewöhnlich nicht unerhebliche Eigenanteile voraus. Um diese aufzubringen, können Gelder von Stiftungen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes eingeworben werden.
Informationen zu Fördermöglichkeiten und Verfahrensabwicklungen geben die Stiftungen auf ihren jeweiligen Internetseiten. Beispiele deutscher Naturschutzstiftungen sind:
- Allianz Umweltstiftung
- Aktion Kulturland
- Deutsche Bundesstiftung Umwelt
- Edmund Siemers-Stiftung
- Gregor Louisoder Umweltstiftung
- Umweltstiftung Michael Otto
- Norddeutsche Stiftung für Umwelt und Entwicklung
- Heinz Sielmann Stiftung
- Sparkassenstiftungen
- Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
- Stiftung Unternehmen Wald
- Zukunftsstiftung Landwirtschaft
- Manfred-Hermsen-Stiftung
- Stiftung Schorfheide-Chorin
- Stiftung Zukunft Wald
- Gute Wald Stiftung
- Wirtschaftskooperationen
Etablierte Verfahren der Finanzierung von Naturschutzmaßnahmen sind mittlerweile Kooperationen zwischen den Eigentümern von Naturschutzflächen mit Unternehmen oder Konzernen, die sich im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes engagieren wollen.
Sprechen Sie Unternehmen am besten direkt an und stellen Sie ihnen Ihr Projektkonzept vor.
Kompensationsmöglichkeiten
Zur aktiven Erhöhung der Treibhausgas-Speicherwirkung von Wäldern entwickelten sich in den zurückliegenden Jahren gemeinnützige Initiativen zur Einwerbung von Spendengeldern für den Schutz und die Neuanlage von Wäldern in Deutschland und weltweit.
Durch das Bereitstellen geeigneter Grundstücke bieten sich naturschutzfachlich sinnvolle Kooperationsmöglichkeiten zwischen Grundstückseigentümern und den besagten Initiativen zu beiderseitigem Vorteil.
Kontakt:
- Ansprechpartner in den Bundesländern
Sonstige Fördermöglichkeiten im Forstbereich
Bei den nachfolgend genannten Fördermaßnahmen handelt es sich um Förderungen auf Bundeslandebene.
Besondere Arbeitsverfahren in der Forstwirtschaft:
- Teilweise bieten die Bundesländer finanzielle Fördermöglichkeiten auf der Grundlage landesspezifischer Verwaltungsvorschriften an, z. B. für bestands- und bodenschonende Verfahren der Holzbringung im Wald durch den Einsatz von Pferden.
Walderhaltungsabgaben:
- Begünstigte von Waldumwandlungsgenehmigungen leisten auf der Grundlage der jeweils geltenden Landeswaldgesetze einen finanziellen Ausgleich durch sogenannte Walderhaltungsabgaben, wenn weder eine Erstaufforstung als Ersatzaufforstung noch sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im Wald möglich sind, um die nachteiligen Auswirkungen der Waldumwandlung auszugleichen.
- Walderhaltungsabgaben stehen zweckgebunden zur Erhaltung des Waldes einschließlich der Verbesserung seiner Schutz- und Erholungsfunktionen zur Verfügung, z. B. für:
- den Grunderwerb mit dem Ziel der Erstaufforstung,
- die Erstaufforstung von Grundstücken,
- die Rekultivierung von Landschaftsschäden mit dem Ziel der Aufforstung, soweit eine rechtliche Verpflichtung Dritter zur Rekultivierung nicht besteht,
- die Anlage von Waldrändern für die Sicherung von Kulturen,
- Maßnahmen zur Erhöhung der ökologischen Leistungsfähigkeit des Waldes und
- Maßnahmen zur Erhöhung der Stabilität geschwächter Wälder.
- Gewöhnlich dürfen Mittel aus der Walderhaltungsabgabe nicht für Maßnahmen eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verwendung der Mittel mit anderen öffentlichen Mitteln förderfähig sind oder bei denen eine rechtliche Verpflichtung zu ihrer Durchführung besteht.
Zuschüsse zu Verjüngungskosten bei Waldbrandschäden:
Die Waldgesetze der Bundesländer sehen eine fristgemäße Wiederbewaldungspflicht nach flächigen Schadereignissen vor. Hierzu leisten einige Bundesländer auf Antrag und nach Maßgabe vorliegender Verwaltungsvorschriften Zuschüsse zu entstehenden Verjüngungskosten bei Waldbrandschäden im Körperschafts- und Privatwald, soweit vom Schädiger kein Ersatz zu erlangen ist. Die Bewilligungsstellen entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Zuschussfähig sind gewöhnlich Ausgaben für:
- gutachterliche Standortbewertungen,
- Abräumkosten für abgestorbene Vorbestockung,
- Kulturvorbereitung bei verjüngungsbehindernder Vegetation,
- Bodenbearbeitung,
- Verjüngung (Naturverjüngung, Saat, Pflanzung, Waldrandanlage),
- Kulturpflege,
- Schutz vor Wildverbiss und
- Nachbesserungen.
Ansprechpartner:
- Welche der genannten forstlichen Fördermöglichkeiten in den einzelnen Bundesländern verfügbar sind, darüber erteilen die Forstbehörden der Bundesländer (Forstamt, Landesforstbetrieb, in einigen Bundesländern auch die Landwirtschaftskammer oder andere Institutionen) Auskunft.
- Ansprechpartner