PrivatwaldFörderung und Entlastung privater Waldeigentümer

 

Fördermaßnahmen

Ausgewählte Fördermaßnahmen im Forstbereich von EU, Bund, Ländern und der Landwirtschaftlichen Rentenbank

  • Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) - Förderbereich 5: Forsten

    Link zur BMEL-Seite

    Link zum Rahmenplan 2023-2026

    Laufzeit: 2023-2026

    Fördermittel: rd. 1,9 Mrd. Euro

    Kontakt:

    Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmengruppen:

    A. Naturnahe Waldbewirtschaftung

    1. Vorarbeiten: Ziel der Förderung ist die Schaffung von Grundlagen für die Umsetzung einer naturnahen Waldbewirtschaftung
    2. Waldumbau: Ziel der Förderung ist die Entwicklung stabiler, standortangepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels.
    3. Jungbestandspflege: Ziel der Förderung ist die Herstellung einer standortgemäßen, klimaangepassten Baumartenmischung bzw. die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände.
    4. Bodenschutzkalkung: Ziel der Förderung ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen der Waldböden und damit die Sicherung der Stabilität des Waldes

    B. Forstwirtschaftliche Infrastruktur

    1. Forstwirtschaftlicher Wegebau: Ziel ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die Erholung suchende Bevölkerung zugänglich zu machen.
    2. Holzkonservierungsanlagen: Zur Vorbeugung von Kalamitäten von Pflanzenschädlingen sollen Einrichtungen zur Nasslagerung (Wasserlagerung) und dadurch die Konservierung von Holz gefördert werden können. Dies ermöglicht Aufarbeitung und Abtransport von Rundholz, das ohne Abtransport und Konservierung zur Vermehrung insbesondere des Borkenkäfers führen würde. Ziel ist dabei auch die Vermeidung eines flächendeckenden Insektizideinsatzes in den Beständen.

    C. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

    1. Projektförderung für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FWZ): [...] Die Förderung dient dazu, ein eigenständiges und professionelles Tätigwerden der Zusammenschlüsse besonders unter Einbindung des Kleinprivatwaldes zu entwickeln. Darüber hinaus sollen die Produktions- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft angesichts der Konzentrationsprozesse auf der Abnehmerseite fortlaufend modernisiert werden.

    D. Erstaufforstung

    1. Neuanlage von Wald: Ziel der Förderung ist die Waldmehrung durch Aufforstung aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidender oder brachliegender Flächen unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

    E. Vertragsnaturschutz im Wald

    1. Vertragsnaturschutz im Wald: Schutz, Erhaltung, und Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten im Wald sowie Verbesserung der lebensraumtypischen biologischen Vielfalt der Waldökosysteme.

    F. Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald

    1. Maßnahmen zur bestandes- und bodenschonenden Räumung von Kalamitätsflächen: Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Dies sind Waldschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen.
    2. Waldschutzmaßnahmen: Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Dies sind Waldschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen.
    3. Wiederaufforstung: Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Dies sind Waldschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen. Mit der Förderung sollen positive Auswirkungen für die Biologische Vielfalt und den Klimaschutz einhergehen.
  • Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“

    Link zum Programm

    Förderschwerpunkte:

    • Förderzweck: Erhalt, Entwicklung und Bewirtschaftung von Wäldern, die an den Klimawandel angepasst (klimaresilient) sind
    • Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss haushaltsjährlich und flächenbezogen gewährt:
      • Bis zu 100 € pro Hektar und Jahr, abhängig von der Größe der zuwendungsfähigen Waldfläche, der Durchführung des Kriteriums 12 der Richtlinie (5% natürliche Waldentwicklung) und bereits gewährten Förderungen
      • Die Bindefrist beträgt 10 Jahre bzw. bei verpflichtender oder freiwilliger Ausweisung von Flächen für die natürliche Waldentwicklung beträgt die Bindefrist 20 Jahre
    • Voraussetzungen für Zuwendung:
      • Einhaltung von über derzeit bestehende Zertifizierungen hinausgehende Kriterien für ein klimaangepasstes Waldmanagement
      • Verpflichtung, die Kriterien innerhalb der 10/20-jährigen Bindefrist einzuhalten
      • Einhaltung wird nach der Bewilligung über PEFC-Zusatzmodul oder Bescheinigung einer anderen anerkannten Zertifizierungsorganisation (z.B. FSC) nachgewiesen
      • Flächennachweis durch SVLFG-Bescheid 
      • Beantragung und Bewilligung ist nur für die gesamte bewirtschaftete Fläche möglich, nicht für Teilflächen
      • Mindestauszahlungsbetrag 85 Euro/Hektar und Jahr
      • De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre dürfen nicht mehr als 200.000 Euro betragen
      • Weitere Voraussetzungen unter www.klimaanpassung-wald.de 

    Förderberechtigte:

    • Private und kommunale Eigentümer von Waldflächen 

    Kontakt:
    Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR)
    OT Gülzow
    Hofplatz 1
    18276 Gülzow-Prüzen
    Telefon +49 3843 6930-600

    E-Mail: klimaanpassung-wald(bei)fnr.de

    www.klimaanpassung-wald.de

  • Fördersparte "Forstwirtschaft" der Landwirtschaftlichen Rentenbank

    Mit dem expliziten Ziel, die Anpassungsfähigkeit der Wälder an den laufenden Klimawandel zu verbessern, eröffnete die Landwirtschaftliche Rentenbank im Jahr 2019 die für sie neue Fördersparte "Forstwirtschaft". Damit schafft sie zusätzliche Förderangebote zu den bereits von Bund und Ländern eingerichteten.

    Das Förderprogramm ist befristet bis zum 30. Juni 2021.

    Förderfähige Maßnahmen

    Gefördert werden insbesondere waldbauliche Maßnahmen, die die Widerstandsfähigkeit der Wälder gegenüber dem laufenden Klimawandel erhöhen. Dazu zählen:

    • Ausgaben für die Erstaufforstung,
    • Ausgaben für den klima- und standort­angepassten Waldumbau,
    • Ausgaben für Waldschutzmaßnahmen einschließlich Wildschutz und Vorbeugung von Waldbränden,
    • Ausgaben für Räumung, Lagerung und Wiederaufforstung bei Extremwetter- oder sonstigen Schadereignissen,
    • Ausgaben für den gemeinschaftlichen Maschinenkauf von Forstbetrieben und
    • Investitionen in gemeinschaftlich genutzte forstwirtschaftliche Infrastruktur (z. B. Holzlager bzw. Holzkonservierungsanlagen, Wegeinstandsetzung, Wasserführung).

    Antragsberechtigte Personen oder Institutionen

    Antragsberechtigt sind Waldeigentümer, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, Waldgenossenschaften und Pächter von Waldflächen jeder Rechtsform.

    Darlehenshöchstbetrag und Förderzuschuss

    Finanziert werden können bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben, wobei die Rentenbank das Darlehen nicht direkt, sondern über die Hausbank des Kreditnehmers vergibt. Die Rentenbank selbst kann zusätzlich zu dem zinsgünstigen Darlehen einen Förderzuschuss gewähren.

    Ansprechpartner und genehmigende Stellen

    Landwirtschaftliche Rentenbank
    Postfach 10 14 45
    60014 Frankfurt am Main
    Telefon Förderberater: 069/2107700

  • Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)

    Maßgebend hierfür sind die von den Bundesländern erarbeiteten ELER-Länderprogramme, welche die regionalspezifischen Ziele und Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung definieren. Sie basieren auf einer Analyse der jeweiligen Ausgangssituation und berücksichtigen die regionalen Stärken und Schwächen im Agrar-und Forstbereich.

    Förderfähige Maßnahmen

    Fördergegenstand der regionalspezifischen Förderrichtlinien können sein:

    • der Umbau kalamitätsgefährdeter Wälder,
    • die Anlage/Unterhaltung von Wundstreifensystemen, Wasserentnahmestellen und Verbindungswegen zwischen Wasserentnahmestellen und Hauptfahrwegen sowie
    • investive Vorhaben zur Steigerung des Freizeitwertes von Wäldern.

    Antragsberechtigte Personen oder Institutionen

    Zuwendungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Eigentümer oder Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen.

    Art und Höhe der Mittelvergabe

    Die Zuwendungen erfolgen gewöhnlich als Projektförderung in Form von Zuschüssen als Voll- oder Anteilfinanzierung. Die Länder bestimmen die Höhe in ihren jeweiligen Richtlinien zu den Einzelprogrammen.

    Ansprechpartner und genehmigende Stellen

    Anträge auf ELER-Förderung werden von den Forstbehörden (Forstamt, Landesforstbetrieb, in einigen Ländern auch Landwirtschaftskammer oder andere Institutionen) entgegengenommen.
    Die Durchführung der Maßnahmen liegt allein in der Zuständigkeit der Länder. Für Antragstellende sind deshalb die Richtlinien des Landes maßgebend.